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Eine Immobilie zu erben klingt zunächst nach einem Glücksfall – doch häufig folgt die Ernüchterung schnell: Das Finanzamt meldet sich, und plötzlich steht die Frage im Raum, ob man das geerbte Haus oder die Eigentumswohnung überhaupt halten kann oder ob ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoller ist. Gerade in der Region Stuttgart und im Landkreis Ludwigsburg, wo Immobilienpreise auch 2026 auf vergleichsweise hohem Niveau notieren, können Erbschaftsteuerforderungen empfindlich ins Gewicht fallen. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Grundlagen, zeigt legale Gestaltungsmöglichkeiten auf und gibt Erben sowie Erbengemeinschaften konkrete Orientierung für den nächsten Schritt.
In Deutschland unterliegt ein Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer – geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Steuerpflichtig ist jeder Erwerb von Todes wegen, also auch die Übertragung von Grundbesitz durch Erbschaft. Entscheidend sind dabei zwei Faktoren: der steuerlich maßgebliche Wert der Immobilie und der persönliche Freibetrag des Erben.
Das Finanzamt ermittelt den Wert einer geerbten Immobilie in einem eigenen Verfahren – dem sogenannten Bedarfswert. Dieser orientiert sich an marktüblichen Werten, kann aber in der Praxis vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen. In gefragten Lagen wie Stuttgart, Ludwigsburg oder Kornwestheim bildet der Bedarfswert inzwischen den Marktwert oft fast vollständig ab. Wer hier keine Transparenz hat, riskiert eine unerwartete Steuerlast.
Das Erbschaftsteuerrecht gewährt jedem Erben einen persönlichen Freibetrag, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann – auch bei Schenkungen zu Lebzeiten. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser:
Ein konkretes Beispiel: Eine Mutter vererbt ihr Reihenhaus in Ludwigsburg an zwei Kinder. Liegt der Bedarfswert bei 750.000 Euro, stehen beiden Kindern zusammen 800.000 Euro Freibetrag zu – eine Erbschaftsteuer fiele in diesem Fall nicht an. Ganz anders sieht es aus, wenn entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen erben: Hier greift nur ein Freibetrag von 20.000 Euro, und die Steuersätze sind deutlich höher.
Neben dem Freibetrag spielt die Steuerklasse eine entscheidende Rolle. Das ErbStG kennt drei Steuerklassen:
Je höher der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug des Freibetrags, desto höher der Steuersatz innerhalb der jeweiligen Klasse. Wer eine hochpreisige Immobilie in Esslingen, Waiblingen oder Stuttgart erbt und den Freibetrag deutlich überschreitet, kann mit einer erheblichen Nachzahlung konfrontiert sein.
Der Gesetzgeber sieht eine bedeutsame Ausnahme vor: Das sogenannte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sein. Diese Regelung ist besonders relevant für Kinder, die das Elternhaus erben und selbst einziehen möchten.
Damit die Befreiung greift, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gelten ähnliche Bedingungen – jedoch ohne Flächenbegrenzung. Die Befreiung kann dort besonders wertvoll sein.
Wer das geerbte Familienheim innerhalb der zehn Jahre verkauft, dauerhaft vermietet oder aus anderen Gründen nicht mehr selbst bewohnt, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend – außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit oder Tod. Das Finanzamt kann die Erbschaftsteuer dann nachträglich festsetzen. Dies ist ein häufiger und teurer Fallstrick, der bei der Entscheidung für das Einziehen unbedingt mitbedacht werden sollte.
Für die Bedarfswertermittlung nutzt das Finanzamt standardisierte Bewertungsverfahren: das Vergleichswertverfahren (vor allem bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern in städtischen Lagen), das Ertragswertverfahren (bei vermieteten Mehrfamilienhäusern) oder das Sachwertverfahren (bei Objekten ohne ausreichende Vergleichsdaten). Der so ermittelte Wert entspricht nicht zwingend dem tatsächlichen Marktwert.
Wichtig: Erben haben das Recht, durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist als der vom Finanzamt angesetzte Bedarfswert. Ein solches Gutachten kann sich bei hochpreisigen Immobilien deutlich lohnen. Wenn Sie wissen möchten, was Ihre geerbte Immobilie in der Region Stuttgart oder im Landkreis Ludwigsburg aktuell wert ist, bietet Immozeit eine kostenlose Immobilienbewertung an – als erste Orientierung und solide Grundlage für Ihre Entscheidungen.
Wird eine vermietete Immobilie vererbt, gilt ein gesetzlicher Bewertungsabschlag: Erben von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken können den Bedarfswert pauschal reduziert ansetzen. Das mindert die Erbschaftsteuer spürbar, auch wenn es die Steuerpflicht nicht vollständig beseitigt. Gleichzeitig treten Erben unmittelbar in bestehende Mietverhältnisse ein – Kauf bricht nicht Miete, und das gilt ebenso für den Erbfall. Bestehende Mietverträge laufen weiter, die Kündigungsschutzregeln des BGB gelten uneingeschränkt.
Für Erbengemeinschaften mit vermieteten Objekten – etwa einem geerbten Mehrfamilienhaus in Remseck oder Bietigheim-Bissingen – ist eine klare gemeinsame Strategie besonders wichtig. Mehr zu den Besonderheiten von Erbengemeinschaften bei Immobilien finden Sie bei Immozeit.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer auf Basis vollständig neu berechneter Bemessungsgrundlagen. Baden-Württemberg hat dabei ein eigenes Flächenmodell eingeführt, das von der bundeseinheitlichen Regelung abweicht. Die Auswirkungen auf die jährliche Steuerlast sind je nach Lage und Objektart sehr unterschiedlich – manche Eigentümer zahlen spürbar mehr, andere weniger als zuvor.
Für Erben bedeutet das: Mit dem Erbfall gehen auch alle laufenden steuerlichen Pflichten über. Die Grundsteuer ist ab dem Folgejahr vom Erben zu tragen. Wer eine Immobilie in Sachsenheim, Gerlingen oder Marbach am Neckar geerbt hat, sollte den aktuellen Grundsteuerbescheid der Gemeinde sorgfältig prüfen und bei fehlerhaften Berechnungsgrundlagen rechtzeitig Widerspruch einlegen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bringt für Erben konkrete Handlungspflichten mit sich. Wer eine ältere Immobilie erbt, übernimmt auch die energetischen Verpflichtungen des Voreigentümers. Beim Tod des Eigentümers läuft für die Erben in der Regel eine gesetzliche Frist, um bestimmte energetische Mindestanforderungen zu erfüllen – etwa die Dämmung von Dachgeschossen oder die Erneuerung alter Heizungsanlagen, soweit fällig.
Wer die geerbte Immobilie verkaufen möchte, muss außerdem einen gültigen Energieausweis vorlegen – dieser ist bei jeder Besichtigung Pflicht und muss Kaufinteressenten unaufgefordert gezeigt werden. Fehlende oder veraltete Energieausweise können den Verkaufsprozess verzögern und zu Bußgeldern führen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem GEG ist daher bei jedem Erbfall mit Immobilienbeteiligung sinnvoll. Vereinbaren Sie jetzt einen kostenlosen Beratungstermin bei Immozeit – wir helfen Ihnen, den energetischen Handlungsbedarf realistisch einzuschätzen.
Sind mehrere Erben beteiligt – etwa Geschwister, die gemeinsam ein Elternhaus in Kornwestheim oder Asperg erben – gelten die Freibeträge für jeden Miterben separat. Das kann steuerlich sehr günstig sein: Jedes Kind kann seinen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen, sodass selbst bei hohen Immobilienwerten oft keine oder nur geringe Erbschaftsteuer anfällt.
Problematisch wird es, wenn sich die Erbengemeinschaft über das weitere Vorgehen nicht einigen kann: Ein Miterbe möchte das Haus behalten, ein anderer besteht auf Verkauf. In solchen Fällen droht im schlimmsten Fall die Teilungsversteigerung – ein Verfahren, das in der Regel für alle Beteiligten wirtschaftlich nachteilig endet. Kluge Erben suchen frühzeitig das Gespräch und holen sich neutrale Unterstützung von außen.
Immozeit begleitet Erbengemeinschaften in der Region Stuttgart und im Landkreis Ludwigsburg – von der unabhängigen Bewertung über die gemeinsame Vermarktungsstrategie bis zur diskreten Abwicklung. Erfahren Sie, wie wir Erbengemeinschaften konkret unterstützen.
Die wichtigste Entscheidung für Erben ist oft: Was tun wir mit der Immobilie? Jede Option hat ihre eigene Logik und sollte nüchtern abgewogen werden.
Selbst einziehen schützt vor Erbschaftsteuer durch die Familienheim-Regelung und kann persönlich wertvoll sein. Aber die zehnjährige Bindung, laufende Unterhaltungskosten und die Frage, ob das Objekt zum eigenen Lebensmittelpunkt passt, müssen realistisch bedacht werden.
Vermieten schafft laufende Einnahmen und ist in der Nachfrageregion Stuttgart 2026 wirtschaftlich grundsätzlich attraktiv. Gleichzeitig bringt es Verwaltungsaufwand, mögliche GEG-Sanierungspflichten und Risiken wie Mietausfall oder Leerstand mit sich – besonders bei älteren Bestandsobjekten.
Verkaufen ist häufig die pragmatischste Lösung, insbesondere in Erbengemeinschaften mit unterschiedlichen Interessen. Wichtig: Wer innerhalb der Spekulationsfrist verkauft und der Erblasser das Objekt selbst noch nicht lange genug im Eigentum hatte, sollte die steuerlichen Konsequenzen vorab prüfen lassen. Hier lohnt sich eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater und einem erfahrenen Makler.
Eine geerbte Immobilie in der Region Stuttgart oder im Landkreis Ludwigsburg kann ein wertvolles Vermögen sein – oder zur kostspieligen Verpflichtung werden, wenn man steuerliche Spielregeln, GEG-Pflichten oder die Dynamik einer Erbengemeinschaft unterschätzt. Freibeträge optimal nutzen, die Familienheim-Regelung korrekt anwenden, die neue Grundsteuer im Blick behalten und als Erbengemeinschaft zu einer tragfähigen Entscheidung zu finden: Das alles erfordert Klarheit und verlässliche Unterstützung.
Immozeit begleitet Erben und Erbengemeinschaften in Kornwestheim, Ludwigsburg, Stuttgart, Ditzingen, Winnenden und der gesamten Region – von der ersten kostenlosen Immobilienbewertung bis zur professionellen, diskreten Vermarktung. Mit über 14 Jahren Erfahrung im regionalen Markt und einem starken Netzwerk finden wir gemeinsam mit Ihnen die Lösung, die zu Ihrer Situation passt.
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Über den Autor
Redaktion · Immozeit
Das Redaktionsteam von Immozeit. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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